Wenn der Art. 5 des StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger an die im ersten Satz ausgesprochene Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums anfügt, daß eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt, so ist es doch i. S. des Vorbehaltes zugunsten des Gesetzes gelegen, daß der Gesetzgeber durch das Gesetz selbst die Enteignungsfälle bestimmt, um eine Gebundenheit der Verwaltung zu erzeugen. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 5 (vgl. Dr. Max Layer, Prinzipien des Enteignungsrechtes, S. 167 f. Anmerkung) ist ersichtlich, daß durch die Formulierung der Grundrechtsbestimmung für die persönliche und sachliche Rechtssicherheit der Staatsbürger gesorgt wurde. Damit wendet sich die Bestimmung gegen die mit der Freiheit der Person und des Eigentums unvereinbaren Polizeibefugnisse und Verwaltungsbefugnisse nach § 365 ABGB. An Hand der Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} ist von einer den rechtsstaatlichen Vorstellungen entsprechenden Gebundenheit der Verwaltung durch gesetzliche Bestimmungen und vom Schutze der subjektiven Rechte des Individuums nicht zu sprechen. I. S. des Art. 5 StGG ist es hingegen gelegen, daß der Gesetzgeber die Spezialfälle einer Enteignung ("nur in den Fällen") und das Verfahren ("in der Art") bestimmt.
Der Verordnung DRGBl. I S. 207/1940, Anwendung des Gesetzes über Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht bei der Enteignung von Grundstücken in der Ostmark ist durch das R-ÜG derogiert worden.
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