Die österreichischen Vorschriften auf dem Gebiete des Elektrizitätsrechtes wurden in der Okkupationszeit durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451 (1. Einführungsverordnung vom 26. Jänner 1939, DRGBl. I S. 83 bzw. GBLÖ Nr. 156/1939) , vorerst zum Teile und dann weiterhin durch die 2. Einführungsverordnung vom 17. Jänner 1940, DRGBl. I S. 202 - mit Ausnahme des Enteignungsverfahrens -, ersetzt. Diese Vorschriften wurden durch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, als vorläufige österreichische Rechtsvorschriften in Geltung gesetzt, da ihnen keines der im {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} aufgezählten Rezeptionshindernisse den Weg in die österreichische Rechtsordnung verlegte. Durch das Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945 über einige Abänderungen der Vorläufigen Verfassung, StGBl. Nr. 196, wurden mit Wirksamkeit vom 21. Oktober 1945 die Provisorischen Landesregierungen der einzelnen Länder mit dem vorläufigen Recht zur Erlassung von Landesgesetzen ausgestattet; für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz wurde die Zuständigkeitsverteilung des B-VG i. d. F. von 1929 als maßgebend erklärt. Mit diesem Tage, dem 21. Oktober 1945, trat nun neuerlich das schon mehrfach aktuell gewesene Problem auf, die einzelnen Rechtsvorschriften den wieder wirksam gewordenen Zuständigkeitsbereichen zuzuordnen. Da die Oktober-Novelle zur Vorläufigen Verfassung 1945 keine neuen Übergangsbestimmungen aufgestellt hatte, konnte sich auch diese übergangsweise Einreihung der einzelnen Rechtsvorschriften nach keinen anderen Grundsätzen als nach jenen vollziehen, die durch die §§ 2 bis 6 V-ÜG vom 1. Oktober 1920 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 368/1925 aufgestellt worden waren. Das Elektrizitätswesen ist in der Kompetenzfrage einmal nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG und im übrigen nach Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG zu beurteilen. Aber auch der Kompetenzbestimmungsgrund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} ("aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen") kommt sehr stark in Betracht. Auf die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu beurteilenden Angelegenheiten fand § 3 Abs. 2 V-ÜG 1920 Anwendung, so daß diese Vorschriften auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens noch durch drei Jahre in Geltung blieben und am 20. Oktober 1948 ihre Wirksamkeit verloren. Seither war die Landesgesetzgebung befugt, die Angelegenheit frei zu regeln, solange nicht der Bund von dem ihm nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} zustehenden Rechte zur Grundsatzgesetzgebung Gebrauch macht.
Den Vorschriften der Art. 49 und 97 B-VG über die Publikation der Gesetze liegt der rechtsstaatliche Gedanke der Publizität des Gesetzesinhaltes zugrunde. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muß. Wenn der Zweck der Rechtsordnung darin besteht, den Menschen durch die Vorstellung der Norm zu einem normgemäßen Verhalten zu veranlassen, so ist der Gesetzgeber gehalten, die Möglichkeit einer solchen Vorstellung zu geben. Wann dies der Fall ist, läßt sich in allgemeiner Weise nicht sagen. Es mag zutreffen, daß unter Umständen auch die Verweisung auf Rechtsvorschriften, die im ehemaligen Reichsgesetzblatt für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder oder im Deutschen Reichsgesetzblatt kundgemacht worden sind, den Anforderungen, die an die Bekanntmachung des Gesetzesinhaltes gestellt werden müssen, nicht entsprechen wird. Gleichwohl wird nicht jede Verweisung auf andere Kundmachungen unzulässig sein. Eine Forderung, daß in jedem Falle der Gesetzesinhalt unmittelbar verlautbart zu werden hat, würde über das Ziel schießen.
Wenn der Gesetzgeber ein ganzes Rechtsgebiet, so wie es an einem bestimmten Tage in Geltung gestanden war, und welches aus zahlreichen Vorschriften zusammengefügt war, welche zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen und in verschiedenen Publikationsorganen verlautbart worden waren, dadurch wieder in Kraft zu setzen versucht, daß er die Normen, deren Inkraftsetzung beabsichtigt ist, generell durch ein Sachgebiet und einen bestimmten Geltungstag beschreibt, erfolgt keine Individualisierung des Gesetzesbefehls, wie sie von einem rechtsstaatlichen Gesetzgeber verlangt werden muß. Der hohe Grad der Unbestimmtheit benimmt der Vorschrift die rechtliche Eigenschaft einer Norm.
Eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiß vonnöten sind, ist keine verbindliche Norm.
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