Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
Der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG} umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der GewO unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.
Die GewO enthielt zwar am 1. Oktober 1925 in den §§ 25 und 26 Vorschriften über die Genehmigung und die Beschaffenheit gewerblicher Betriebsanlagen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch, daß durch die gewerbepolizeiliche Regelung die Notwendigkeit der Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung solcher Anlagen nicht ausgeschlossen werden sollte (vgl. § 29 Abs. 2 . Hinsichtlich der gewerblichen Betriebsanlagen können daher sowohl vom Bundesgesetzgeber als auch vom Landesgesetzgeber Vorschriften erlassen werden. Während der Bundesgesetzgeber berechtigt ist, Vorschriften zu erlassen, die eine ungünstige Auswirkung des Betriebes der Anlage auf die Nachbarschaft und eine Gefährdung der im Betriebe beschäftigten Personen vermeiden sollen, wobei sich solche Vorschriften unter diesem Gesichtspunkt auch mit der baulichen Gestaltung der Anlage befassen können, ist der Landesgesetzgeber jedenfalls auch zuständig, baupolizeiliche Vorschriften über die Errichtung und die Beschaffenheit der auch gewerblichen Zwecken dienenden baulichen Anlagen zu erlassen.
Die Frage, unter welche der verschiedenen Kompetenzbestimmungen des B-VG eine bestimmte Angelegenheit zu subsumieren ist, ist grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, auf welchem Gebiete und zu welchem Zwecke die Regelung erfolgen soll. Der Zweck, dem eine Angelegenheit dienen soll, ist nur in jenen Fällen für die Unterstellung dieser Materie unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt, wie z. B.: "Enteignung zu Zwecken der Assanierung" (Art. 10 Abs. 1 Z 6) , "Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schiffahrt und Flößerei" (Art. 10 Abs. 1 Z 10) , "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen" ( Art. 10 Abs. 1 Z 13) . Abgesehen von solchen Fällen ist für die Einordnung einer bestimmten Materie unter die Kompetenztatbestände des B-VG einzig und allein die Frage entscheidend, welches der Inhalt der in Aussicht genommenen Regelung ist. Es erscheint daher zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen Kompetenzfrage nicht von Bedeutung, ob ein in Aussicht genommener Akt der Gesetzgebung das Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft berührt oder in seiner Auswirkung einem Schutz oder einer Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen dient. Maßgebend ist und bleibt allein der Inhalt des Gesetzentwurfes.
Die Kompetenztatbestände der Art. 10 bis 12 B-VG sind gegenüber der allgemeinen Kompetenz der Länder nach Art. 15 i. S. des föderalistischen Prinzips der österreichischen Bundesverfassung ( {Bundes-Verfassungsgesetz Art 2, Art. 2 B-VG}) einschränkend auszulegen.
Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System der Kompetenzartikel der Bundesverfassung bei den Ländern. Von der Zuständigkeit der Bundesländer sind nur diejenigen Maßnahmen ausgenommen, welche ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes verwiesen sind.
Bei der Beurteilung einer Rechtsvorschrift ist davon auszugehen, daß die Anordnung des {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} nicht nur eine materiellrechtliche Inkraftsetzung, sondern auch eine formelle Transformation bewirkt, u. zw. durch Einordnung der jeweiligen Rechtsvorschrift je nach deren inhaltlicher Gestaltung in den Stufenbau der österreichischen Rechtsetzung als Gesetz oder Verordnung, daß für die Beurteilung der Frage, ob solche Normen reichsrechtlicher Herkunft nach der gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Lage als Gesetz oder Verordnung anzusehen sind, allein maßgebend ist, ob diese Normen heute nur durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden können, welche Untersuchung letzten Endes darauf hinausläuft, ob die in Betracht kommende Rechtsvorschrift nach österreichischem Verfassungsrecht nur durch Erlassung eines formellen Gesetzes geschaffen werden kann.
Die Ingeltungsetzung der Reichsgaragenordnung als österreichische Rechtsvorschrift nach {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} ist unbestritten. Inhaltlich gesehen muß die RGarO, DRGBl. I S. 219/1939, als eine Vorschrift auf dem Gebiete des Baurechtes mit gewissen Ausnahmen angesehen werden. Als solche besitzt sie, weil eine diesbezügliche Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben ist, den Charakter einer Norm des jeweiligen Landesrechtes.
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