Aus der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} kann kein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden.
Deutsche Rechtsvorschriften, die für Österreich nach dem 13. März 1938 erlassen worden sind, sofern sie mit dem Bestande eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie im Widerspruch stehen, dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widerstreiten oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, wurden schon durch das R-ÜG selbst als aufgehoben erklärt. Gegen diese Auffassung spricht keineswegs der Wortlaut des § 1 Abs. 1 R-ÜG, da gegen die Deutung seines Prädikates "..... werden aufgehoben" als eines Futurums erhebliche grammatikalische Bedenken bestehen. Das vorliegende präsentische Passivum ist durch ein hinzugedachtes "hiemit" zu ergänzen. Dies ist gerechtfertigt, weil es nicht der Sinn des R-ÜG sein kann, Normen mit dem im § 1 Abs. 1 formulierten Unrechtsgehalt - darunter solchen, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates unvereinbar sind - in die österreichische Rechtsordnung Einlaß zu gewähren.
Dieser Grundsatz der unmittelbaren rechtlichen Abwehr von mit der österreichischen Rechtsordnung unvereinbaren Normen steht höher als die sich aus seiner Handhabung ergebende Gefahr der Rechtszersplitterung.
Die Bestimmung des {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} setzt die nicht von § 1 betroffenen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung. Die damit verbundene materielle Transformation knüpft lediglich an das Vorhandensein von Normen reichsdeutscher Herkunft an und schließt eine Überprüfung ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen aus. Es kommt nur darauf an, ob Normen "erlassen" wurden, nicht aber ob sie verfassungsrechtlich einwandfrei erlassen wurden.
Die verfassungsrechtlichen Zustände im Deutschen Reich haben sich seit dem Jahre 1933 ohne jede verfassungsgesetzliche Grundlage, also rein faktisch und unter strikter Ablehnung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, immer mehr in dem Sinne entwickelt, daß dem " Führer und Reichskanzler" die unbeschränkte Gewalt im Staate zusteht und er infolgedessen auch berechtigt ist, nach seinem Ermessen die von ihm in Anspruch genommenen Befugnisse an andere Organe abzugeben.
Man mag dies als einen Willkürakt erachten, man kann aber über die gegebenen Verhältnisse, die damals Recht geschaffen haben, nicht hinweggehen.
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