Die bloße Vollzugsklausel ist keine materielle Verordnungsgrundlage.
Die in § 152 vorgesehenen Verfügungen sind keine Vollstreckungsmaßnahmen i. S. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, weil gemäß § 12 VVG 1950 die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Zwangsbefugnisse unberührt bleiben.
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