Das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung DRGBl. I S. 1281/1935 muß, soweit es auch die nicht gewerbsmäßige Stellenvermittlung schlechtweg untersagt und bestimmten amtlichen Stellen vorbehält, gemessen an dem in {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} aufgestellten Maßstab als aufgehoben betrachtet werden. Im übrigen ist aber das Gesetz durch das R-ÜG Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.
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