Darin, daß die Abänderung eines nicht auf formellen Gesetzen bestehenden Rechtszustandes durch Gesetz erfolgt, liegt die Anerkennung des Gesetzgebers, daß auch das Objekt der Änderung auf Gesetzesstufe steht.
Geht die Neuerlassung von Vorschriften auf {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 3 R-ÜG} zurück, kann die Frage, ob die Vorschriften seinerzeit gesetzmäßig zustandegekommen sind, nicht mehr aufgeworfen werden. Sind diese Vorschriften seinerzeit in einer Art erlassen worden, in der nach den Maßstäben der geltenden Bundesverfassung rechtlich einwandfreie generelle Normen nicht zustandekommen können, so kann die ihnen durch das R-ÜG verliehene Geltung nur als die Wirkung einer Norm auf Gesetzesstufe verstanden werden.
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