Das Gesetz vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, regelt die Beschäftigung von Kindern mit Dienstleistungen jedweder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Dies ist eine Materie des Arbeiterrechtes und Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes, deren Regelung, da aus ihr die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 2) ausgenommen ist, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG} in die Kompetenz des Bundes, somit auch in seine Vollziehung fällt.
Die Verordnung zum Schutz der Jugend, DRGBl. 1 S. 349/1943, ist durch {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} als österreichische Rechtsvorschrift in vorläufige Geltung gesetzt worden, denn keiner der im § 1 R-ÜG genannten Aufhebungsgründe ist gegeben. Nur die Bestimmung des § 11 Abs. 2 dieser Verordnung, durch welche der NSDAP eine Einflußnahme auf das Verfahren eingeräumt war, wurde durch die Kundmachung StGBl. Nr. 20/1945 als außer Kraft getreten festgestellt.
Gegen das Kumulationsprinzip verstößt die Behörde, wenn sie eine einzige Strafe wegen einer einzigen Verwaltungsübertretung, begangen durch einen Verstoß gegen eine bundesgesetzliche und gegen eine landesgesetzliche Vorschrift, verhängt.
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