An bestehenden Regelungen der staatlichen Verwaltung in den Ländern, die der Schlußsatz des § 3 Abs. 2 V-ÜG 1920 im Auge hatte, kommt das Reichsgesetz vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44, über die Einrichtung der "politischen Verwaltungsbehörden" in den ehemaligen Kronländern Altösterreichs in Betracht. Dieses Gesetz regelt aber nur den äußeren Aufbau der zur Besorgung der staatlichen Verwaltung in den Ländern berufenen Behörden, dagegen enthält das Gesetz keinerlei Bestimmungen über die innere Organisation der Verwaltungsbehörden in jedem Lande.
Eine auf der Kompetenzgrundlage des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG} erfließende Regelung der inneren Organisation der Bezirksverwaltungsbehörden ist daher nicht ausgeschlossen.
Der Bundesgesetzgeber ist autonom in der Entscheidung, was er auf dem Gebiete der ihm zukommenden Grundsatzgesetzgebung als Grundsatz für die Ausführung durch die Landesgesetzgebung erklären will.
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 120, Art. 120 B-VG} gibt keine Grundlage für die Auslegung, daß die bestehende Ordnung der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern überhaupt und jedenfalls nur durch ein Bundesverfassungsgesetz abgeändert werden könne.
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