Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn das Gericht nach Einleitung der Vorerhebungen auch Erhebungen durch Sicherheitsbehörden durchführen läßt.
§ 26 StPO gibt den Strafgerichten das Recht, sich in ihrem Verfahren der Hilfe aller Staatsbehörden, Landesbehörden und Gemeindebehörden zu bedienen und verpflichtet diese, den an sie gelangten Ersuchschreiben der Gerichte mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen. Das gilt ganz allgemein für jedes Stadium des gerichtlichen Strafverfahrens, also sowohl für Vorerhebungen und Voruntersuchungen wie auch für das Erkenntnisverfahren. Ein Recht, die Zulässigkeit des gerichtlichen Ersuchschreibens zu prüfen, steht dabei den ersuchten Behörden nicht zu, sie sind vielmehr, wie aus dem Gebrauch des Wortes "anzuzeigen" im {Strafprozeßordnung 1975 § 26, § 26 StPO} deutlich hervorgeht, nur berechtigt und verpflichtet, tatsächliche Hindernisse, die der vom Gericht begehrten Amtshandlung entgegenstehen, wie z. B. Tod oder dauernde Abwesenheit der zu vernehmenden Person u. dgl., dem ersuchenden Gerichte mitzuteilen. Nur wenn das vom Gericht begehrte Einschreiten der Sicherheitsbehörde seiner Art nach ungesetzlich wäre, könnte darüber hinaus ein Recht der Sicherheitsbehörde zur Verweigerung der vom Gerichte begehrten Amtshandlung anerkannt werden.
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