Eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen strafbarer Handlungen ist der österreichischen Rechtsordnung im allgemeinen überhaupt fremd. Soweit es sich um gerichtlich strafbare Offizialdelikte handelt, besteht eine solche Verpflichtung nach {Strafprozeßordnung 1975 § 84, § 84 StPO} nur für die öffentlichen Behörden und Ämter, während Privatpersonen nach § 86 StPO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine strafbare Handlung, die ihnen zur Kenntnis kommt, anzuzeigen. Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes sehen vereinzelte Verwaltungsvorschriften (z. B. § 126 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 13/1947, und § 86 des Oberösterreichischen JagdG, LGBl. Nr. 10/1948) eine Anzeigepflicht vor. Von diesen gesetzlich statuierten Ausnahmen abgesehen, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren derselbe Grundsatz wie im gerichtlichen Strafverfahren.
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