Darin, daß der Hausdurchsuchungsbefehl nicht jeder einzelnen der betroffenen Personen vorgewiesen wird, sondern der Leiter der Aktion seine Organe beauftragt, allen Betroffenen zu sagen, daß der Hausdurchsuchungsbefehl, der nur in einem Exemplar vorhanden ist, bei ihm erliege und dort eingesehen werden könne, liegt keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
Die Bestimmung des letzten Satzes in § 1 Hausrechtsschutzgesetz ist so kategorisch gefaßt, daß ihre Außerachtlassung als Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes angesehen werden muß.
Wenngleich nach {Strafprozeßordnung 1975 § 142, § 142 Abs. 2 StPO} im Falle einer Hausdurchsuchung der Inhaber der Wohnung aufzufordern ist, der Durchsuchung beizuwohnen, und daher eine solche Aufforderung keine ungesetzliche Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellen kann, ist ein ohne Hausdurchsuchung und ohne Ankündigung einer solchen erteilter Auftrag, die Wohnung nicht zu verlassen, eine Beschränkung der Freiheit der Person, die einer Verhaftung gleichkommt und daher nur unter den durch das Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, aufgestellten Voraussetzungen, d. h. entweder auf Grund eines richterlichen Befehles oder ohne einen solchen in den im § 4 des Gesetzes angeführten Fällen, erfolgen darf.
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