Erste und wesentlichste Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Hausdurchsuchung zu Zwecken der Strafrechtspflege ist gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 139, § 139 Abs. 1 StPO}, daß gegen jemand der begründete Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Offenbar um diese Voraussetzung zu klären, schreibt {Strafprozeßordnung 1975 § 140, § 140 StPO} weiter vor, daß eine Hausdurchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei dem sie vorgenommen werden soll, stattfindet; erst dann und wenn auch die vorgängige Vernehmung des Beschuldigten weder zur Herausgabe des Gesuchten noch zur Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe führt, soll der Richter den Befehl zur Hausdurchsuchung geben.
Nun läßt allerdings das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes (§ 2 Abs. 1) Hausdurchsuchungen u. a. durch Beamte der Sicherheitsbehörde zum Zwecke der Strafrechtspflege bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterlichen Befehl zu. Damit ist gesagt, daß bei solcher Sachlage die dem Richter für den Regelfall zur Pflicht gemachte vorgängige Vernehmung des Betroffenen entfallen kann; allein es bleibt auch für diese Sonderfälle Tatsache, daß eine Hausdurchsuchung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß gegründeter Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens gegeben ist.
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