Von Verkehrsbeschränkungen, wie sie Art. 4 Abs. 1 StGG und § 13 V-ÜG 1920 im Auge haben, kann nur dann die Rede sein, wenn Grund und Zweck ihrer Einführung die Beschränkung des Verkehrs von einem Ort zum andern bildet, sich also darin der Zweck der Regelung erschöpft. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Beschränkung nicht Selbstzweck ist, sondern sich als zusätzliche Folge einer anderweitigen materiellrechtlichen Regelung ergibt, wie dies auch in anderen Gesetzen (beispielsweise jenen zur Regelung des Pflanzenschutzes, Naturschutzes, des Verkehrs mit Sprengmitteln, Giften u. a. m.) der Fall ist.
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