Aus dem Wortlaut des Art. 5 StGG ergibt sich, daß zwischen Bundesgesetzen und Landesgesetzen nicht unterschieden wird, daß also die Fälle und die Art der Enteignung sowohl durch Bundesgesetz als auch durch Landesgesetz bestimmt werden können.
Entsteht eine verschiedene Behandlung dadurch, daß objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.
Art. 4 Abs. 1 StGG bezieht sich nur auf die örtliche Bewegung des Vermögens, eine solche kann aber bei Liegenschaften überhaupt nicht in Frage kommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden