Die Auskunftspflichtverordnung, DRGBl. I S. 723/1923, GBLÖ Nr. 43/1938, ist geltendes Recht.
Der Wiederaufbau des Rechtslebens im wiedererstandenen Österreich begann, nach den Bestimmungen des R-ÜG zu urteilen, nicht damit, den aus der unmittelbar vorangegangenen Zeit überkommenen Bestand an gesetztem Recht zu zerschlagen oder ihn von vornherein nur in zeitlich beschränkter Geltung zu belassen, sondern setzte in verständiger Würdigung der gegebenen Sachlage mit dem Programm an, vom überkommenen Alten beizubehalten, was nicht nach {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} der Aufhebung verfällt, alles übrige aber der Neuregelung nach dem Gutdünken des zuständigen Gesetzgebers vorzubehalten, sobald die Zeit und die Dinge hiefür reif geworden sein werden. Vorderhand war es Aufgabe der Gesetzgebung, allgemein festzustellen, was als geltendes Recht anzusehen ist und alle Zweifel und Anfechtungen aus naheliegenden Erwägungen verfassungsrechtlicher Natur zum voraus dadurch abzuschneiden, daß die Feststellung, was an Recht aus der Besetzungszeit weiterhin als wirksam zu gelten habe, mit Verfassungsgesetz geschah. Darin erschöpfte sich auch die normative Tragweite des {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG}.
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