Die Zuständigkeit der einzelnen Behörden zu regeln ist eine Aufgabe, die den die einzelnen Verwaltungsgebiete behandelnden einfachen Gesetzen zukommt.
Schadenersatzansprüche, auch wenn sie gegen eine der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} bezeichneten Gebietskörperschaften geltend gemacht werden, sind in der Regel wie jedes andere Privatrecht bei dem ordentlichen Richter einzubringen. Das Reichsleistungsgesetz hat im § 27 eine Ausnahme von dieser Regel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB} insofern aufgestellt, als Ansprüche auf Vergütung oder "angemessene Entschädigung" (§ 26 Abs. 3 RLG) nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern bei der "höheren Verwaltungsbehörde" , d. i. heute im Rahmen der Bundesverwaltung der Landeshauptmann, geltend zu machen sind.
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