Den Disziplinarkommissionen dürfen Verwaltungsgeschäfte in oberster Instanz übertragen werden.
Für die Führung der obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes ist das Ministerialsystem festgelegt; demnach dürfen in den genannten Geschäften, soweit zu ihrer Führung nicht die BM in ihrer Gesamtheit als Bundesregierung berufen sind, nur die einzelnen BM tätig werden.
Andere Behörden dürfen zufolge der erwähnten Verfassungsbestimmung grundsätzlich zur obersten Entscheidung und Verfügung nicht berufen werden; von dieser Regel läßt das B-VG eine Ausnahme nur in den Fällen zu, in denen eine dem Art. 133 B-VG entsprechende Kollegialbehörde oder eine Disziplinarkommission in oberster Instanz zur Entscheidung berufen wird. Ergibt sich außer den erwähnten Fällen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, an Stelle des zuständigen BM mit der Entscheidung oder Verfügung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde zu betrauen, so darf dies nicht durch einfaches Gesetz, sondern nur durch ein Bundesverfassungsgesetz verfügt werden.
Soweit eine Kommission nur eine die oberste Instanz beratende Funktion hat, können gegen ihre Einrichtung verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden. Wird aber der Kommission die Entscheidung darüber eingeräumt, ob eine Verfügung einer anderen Behörde aufrecht zu bleiben hat oder aber beseitigt oder sonst abgeändert werden solle, während der BM auf eine bloß den Sachverhalt feststellende, überprüfende und antragstellende Tätigkeit beschränkt wird, so widerspricht das Gesetz dem Art. 69 Abs. 1 B-VG, wenn die Kommission nicht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} eingerichtet ist.
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