Art. III des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 18/1952, womit das FAG 1950 i. d. F. der Finanzausgleichsnovelle 1951 abgeändert und andere finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsnovelle 1952) , wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bestimmung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 13, § 13 F-VG} bietet keine Möglichkeit, die Gewährung von Zuwendungen an mit deren Zweck in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Bedingungen zu knüpfen, wenn dieser Paragraph weiters bei Bedarfszuwendungen auch Bedingungen für zulässig erklärt, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt dienen, so darf auf Grund dieser Vorschrift eine derartige Bedingung nur gestellt werden, wenn das Haushaltsgleichgewicht unmittelbar bedroht oder überhaupt bereits gestört ist.
Art. 2 Abs. 2 B-VG enthält lediglich eine Aufzählung der den Bundesstaat bildenden selbständigen Länder. Durch ein Gesetz, das am Bestand der 9 Bundesländer nicht rührt, kann demnach diese Verfassungsbestimmung nicht verletzt werden. Die Rechtsstellung der Bundesländer, die sich aus der Konstruktion Österreichs als eines Bundesstaates ergibt, ist in den verschiedenen Artikeln des B-VG und in einzelnen weiteren B-VG, wie z. B. im F-VG und im Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, umschrieben, so daß die Verletzung solcher konkreter Bestimmungen der Bundesverfassung wohl einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte der Länder darstellt, nie aber den Art. 2 Abs. 2 verletzt.
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