In dem Wirtschaftsdirektorium der Bundesregierung (errichtet mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/1951) ist ein neues, besonderes Kollegialorgan zu erblicken, das weder mit der Bundesregierung selbst identifiziert werden kann, noch auch sich als eine bloße " Sammelbezeichnung" der in diesem Kollegialorgan vertretenen Mitglieder der Bundesregierung darstellt. Diesem Wirtschaftsdirektorium darf die Befugnis zur Entscheidung in oberster Instanz in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht zuerkannt werden, da mit dieser Befugnis nur die im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 69, Art. 69 Abs. 1 B-VG} bezeichneten oder durch besonderes B-VG berufenen Behörden betraut werden dürfen.
Wird dem Gutachten eines Beirates durch einfaches Bundesgesetz dadurch eine konstitutive Bedeutung gegeben, daß der zuständige BM bei seiner Entscheidung an dieses Gutachten gebunden ist, so wird der Beirat damit zur Entscheidung in einer Angelegenheit der obersten Bundesverwaltung berufen. Die Schaffung solcher Stellen bzw. ihre Heranziehung zur Besorgung von Aufgaben der obersten Bundesverwaltung durch ein einfaches Bundesgesetz ist aber mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 69, Art. 69 Abs. 1 B-VG} unvereinbar, weil hiedurch die durch die Verfassung festgelegte ausschließliche Befugnis der zuständigen BM - oder innerhalb ihrer verfassungsgesetzlich oder gesetzlich festgelegten Kompetenzen der Bundesregierung - zur obersten Führung der Bundesverwaltung in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird.
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