Rückstandsausweise sind keine Bescheide. Sie werden vielmehr im {Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 3, § 3 VVG} neben den Bescheiden als Exekutionstitel angeführt, woraus zu entnehmen ist, daß beide rechtlich zweierlei Dinge sind. Mit dem Rückstandsausweis will die Behörde dem Zahlungspflichtigen nur bekanntgeben, mit welchem Betrage die Erfüllung seiner Schuldigkeit, auf einen bestimmten Termin abgestellt, aussteht und erreichen, daß geschuldete Geldleistungen schon vor Rechtskraft ihrer bescheidmäßigen Bestimmung eingebracht werden können.
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