Ein Kurator kann auch zu dem Zweck bestellt werden, um einen Verein, dem es an den statutenmäßigen Organen mangelt, wieder handlungsfähig und aktionsfähig zu machen. Die Bestellung von Kuratoren - eine Maßnahme, die, wie {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 11, § 11 AVG} zeigt, dem Verwaltungsverfahren keineswegs fremd ist - wurzelt im bürgerlichen Recht. Die Bestellung des Kurators ist grundsätzlich Sache des Gerichtes, seine Befugnisse richten sich nach der Bestellungsurkunde. Sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators überhaupt gegeben, so bedürfte es, falls seine Bestellung für bestimmte Aufgaben unzulässig oder falls er zur Vornahme bestimmter Handlungen nicht befugt sein soll, einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. In § 15 des Vereinsgesetzes kann eine solche Bestimmung nicht erblickt werden. Denn die Bestellung eines Kurators erfolgt ja gerade zu dem Zweck, damit er Handlungen an Stelle eines Organs vornimmt, das an der Ausübung seiner Funktion aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise verhindert ist, oder, anders ausgedrückt, daß der Kurator an die Stelle des Organs tritt und sohin die von ihm gesetzten Handlungen als solche des Organs anzusehen sind.
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