Aus einer Vollzugsklausel, gemäß der die Bundesregierung mit der Vollziehung des Gesetzes betraut ist, ist lediglich abzuleiten, daß die Erlassung von Durchführungsverordnungen der Bundesregierung vorbehalten ist; es ist aber verfehlt, die Vollzugsklausel als Kompetenzvorschrift aufzufassen, die der Bundesregierung auch die Erlassung der konkreten Verwaltungsbescheide überträgt. Denn nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 69, Art. 69 B-VG} sind mit den obersten Verwaltungsgeschäften der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen BM betraut. Nach dieser Bestimmung des B-VG ist für die Führung der obersten Verwaltung das Ministerialsystem eingeführt, demzufolge die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung zur obersten Entscheidung und Verfügung in den Angelegenheiten ihrer Ressorts berufen sind, nicht aber die Bundesregierung als Kollegium. Der Bundesregierung als solcher sind vielmehr nur die Verwaltungsaufgaben vorbehalten, die ihr durch die Bundesverfassung selbst oder durch einzelne Gesetze ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche ausdrückliche Berufung zur Erlassung aller konkreten Verwaltungsbescheide nach dem Verbotsgesetz ist aber in der erwähnten Vollzugsklausel nicht zu erblicken.
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