Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche gegen einen öffentlichen Verwalter sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Befugnis zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde, der auf Seite des BM als der dem öffentlichen Verwalter vorgesetzten Behörde keineswegs auch eine gesetzliche Verpflichtung zum Einschreiten i. S. der erhobenen Beschwerde entspricht, vermag keinen Geschädigten daran zu hindern, gegen einen öffentlichen Verwalter auch bei den ordentlichen Gerichten eine Schadenersatzklage einzubringen, wenn der Geschädigte eben die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch als gegeben ansieht. Denn das Verwaltergesetz enthält keine einzige Bestimmung, die {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB} ausschalten würde.
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