Schadenersatzansprüche sind gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB} "in der Regel wie jedes andere Privatrecht" bei dem ordentlichen Richter anzubringen.
Durch diese Bestimmung des ABGB ist vollkommen klargelegt, daß Schadenersatzansprüche dem Privatrecht zugehören und demgemäß grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Ansprüche berufen sind.
Soll daher von der grundsätzlichen Regel des § 1338 ABGB für bestimmte Fälle von Schadenersatzansprüchen abgegangen und die Entscheidung nicht den ordentlichen Gerichten, sondern etwa den Verwaltungsbehörden vorbehalten werden, dann muß dies durch Sondergesetz ausdrücklich bestimmt werden. Sollen also für bestimmte Fälle von Schadenersatzansprüchen entgegen der Regel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB} nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden als zuständig erkannt werden, dann muß diese Sonderkompetenz gesetzlich begründet sein. Hiebei ist ausdrücklich festzuhalten und zu betonen, daß dieser Standpunkt ohne Rücksicht darauf zu beziehen ist, ob das schädigende Ereignis selbst, aus dem die Kläger ihren vermeintlichen Anspruch ableiten, dem privaten oder öffentlichen Rechte zugehört.
Denn die gesamte österreichische Rechtsordnung hat in voller Übereinstimmung mit der im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB} niedergelegten grundlegenden Ansicht grundsätzlich, d. h. soweit nicht sondergesetzlich anderes bestimmt ist, die Stellung bezogen, daß Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die rechtliche Eigenart des schädigenden Ereignisses als privatrechtliche Ansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
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