Jeder Bescheid einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen die durch Art. IV Z 3 EGVG geregelte Materie - wird, mag sein Inhalt auch die aufgetragene Leistung vollkommen bestimmt beschreiben, in das Vollstreckungsverfahren durch Erlassung einer Vollstreckungsverfügung ({Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 10, § 10 VVG}) übergeleitet. Auch eine Vollstreckungsverfügung wirkt rechtsbegründend und rechtsfeststellend.
Im unmittelbaren Anwendungsgebiet des VVG kann es wegen der unmißverständlichen gesetzlichen Regelung keinem Zweifel unterliegen, daß gegen Vollstreckungsverfügungen die Berufung ergriffen werden kann und daß die Berufungsbehörde eine Berufung nur dann als unzulässig zurückweisen darf, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Berufung nicht einmal behauptet wird, daß aber in den Fällen, in denen die Berufungsbehörde zum Schlusse kommt, daß ein zulässiger Berufungsgrund zwar ausgeführt wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist, die Berufung mit dieser materiellen Begründung sachlich abzuweisen ist. Eine Vollstreckungsverfügung einer nur das Verfahren betreffenden Anordnung ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 63, § 63 Abs. 2 AVG}) gleichzuhalten, ist daher mit dem Gesetz offenkundig nicht zu vereinbaren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden