Unter den Gründen der Hausdurchsuchung i. S. des § 2 Abs. 3 Hausrechtsschutzgesetz sind die im konkreten Fall festgestellten Verdachtsmomente und die Gründe für die Dringlichkeit der Hausdurchsuchung gemeint. Der allgemeine Hinweis auf {Strafprozeßordnung 1975 § 141, § 141 StPO} kann nicht genügen. Da die Verpflichtung der Sicherheitsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung dieser Art gleichfalls durch die Verfassung festgelegt ist, bedeutet auch ihre Nichtbeachtung eine Verfassungswidrigkeit.
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