Durch § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, der auch für Ausländer gilt, wird die Aufenthaltsfreiheit gemäß Art. 6 StGG nicht auch auf Ausländer ausgedehnt.
§ 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, ist die Grundlage für eine Einschränkung, und zwar auf dem Wege der einfachen Gesetzgebung in Hinsicht auf die Freiheit des Wohnsitzes und des Aufenthaltes (Art. 6 StGG) , sowie der Freizügigkeit (Art. 4 StGG) , da das Gesetz RGBl. Nr. 87/1862 zu einem Bestandteil eben dieses StGG erklärt wurde (Art. 8 StGG) und somit den vorerwähnten Artikeln 4 und 6 ergänzend zur Seite tritt.
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes ist nur jenen Personen gewährleistet, die sich im Staatsgebiet überhaupt aufhalten dürfen (Art. 6 StGG) .
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