Die Bäuerlichen Schlichtungsstellen (Oberschlichtungsstelle) - BGBl. Nr. 85/1947, § 23 - sind zwar Verwaltungsbehörden besonderer Art, nämlich Kollegialbehörden i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG}, aber mangels der Unabsetzbarkeit aller ihrer Mitglieder eben doch Verwaltungsbehörden und nicht Gerichte.
Art. 4 StGG will lediglich die örtliche Verlegung von Vermögensstücken vor Beschränkungen durch Gesetz oder Verwaltungsverfügung sichern, betrifft aber nicht auch die bloße Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache an eine andere Person.
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