Es ist zu beachten, daß im Art. 4 StGG zwar die nur durch die Wehrpflicht beschränkte Freiheit der Auswanderung gewährleistet wird, daß aber gemäß Art. 8 StGG das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, "hiemit als Bestandteil dieses StGG erklärt" wird. In letzterem Gesetz wird im § 5 bestimmt, daß niemand zum Aufenthalt in einem bestimmten Ort oder Gebiet ohne rechtlich begründete Verpflichtung verhalten (interniert, konfiniert) werden kann. Mit Rücksicht auf das Vorerwähnte ist diese Bestimmung auch zu einem Bestandteil des StGG gemacht worden. Nun können Gesetze nur im Zusammenhalt ihrer einzelnen Bestimmungen ausgelegt werden. Wenn jemand demnach verhalten werden kann, zufolge einer rechtlich begründeten Verpflichtung sich im österreichischen Staatsgebiet aufzuhalten, so ist ihm hiemit verwehrt, das Staatsgebiet zu verlassen. Auch wenn man den Begriff "Auswanderung" im weitesten Sinne auslegt und unter Auswanderung auch ein nur vorübergehendes Verlassen des Staatsgebietes verstehen will (vgl. Slg. 495/1925) , so kann eben auch ein solches Verlassen zufolge § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit auf Grund einer rechtlich begründeten Verpflichtung hintangehalten werden. Nur in diesem Sinne darf der Art. 4 StGG ausgelegt werden. Daß unter den Begriff einer rechtlich begründeten Verpflichtung auch eine gesetzliche Anordnung fällt, steht außer Zweifel.
Unter Flucht muß nicht unbedingt eine Ausreise ins Ausland auf Grund eines Reisepasses verstanden werden.
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