Die Bestimmung des Art. 4 StGG bezieht sich nur auf örtliche Bewegungen, schließt aber Beschränkungen der Verfügung über das Vermögen nicht aus.
Die Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bietet für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen keinen Raum, solche können vielmehr nur mit einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} bei Gegebensein der dort geforderten Voraussetzungen erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher verfehlt, wenn sie einen Auftrag des VfGH an ein BM zur Erbringung einer Leistung begehrt.
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