Es steht außer jedem Zweifel, daß die Landesgesetzgebung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz die den Ortsgemeinden zur Besorgung im selbständigen Wirkungskreis überlassenen Angelegenheiten einer materiellrechtlichen Regelung unterziehen und dadurch die Ortsgemeinden bei der Führung dieser Angelegenheiten an die Beobachtung gesetzlicher Vorschriften binden kann.
Es steht außer jedem Zweifel, daß die Landesgesetzgebung i. S. des Art. V Abs. 1 Reichsgemeindegesetz organisatorische Maßnahmen insoweit treffen kann, als die Ortsgemeinden bestimmte Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises für sich allein zu bewältigen nicht in der Lage wären, sondern auf die Zusammenarbeit mit anderen Ortsgemeinden angewiesen sind. Die Landesgesetzgebung kann daher im Interesse einer geordneten Führung der Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, soweit dies nicht etwa § 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920 ausschließt, insbesondere auch mehrere Ortsgemeinden zu einer Sanitätsgemeindegruppe zusammenfassen und die Art der Bestellung der Gemeindeärzte einer besonderen Regelung zuführen.
Art. V RGG ist durch die Bestimmung des § 8 Abs. 5 lit. f ÜG 1920 unter den Schutz der Verfassung gestellt worden; die Z 5 des Art. V verweist die Gesundheitspolizei und damit auch die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nötigen Hilfe bei Erkrankungen (§ 3 lit. b Reichssanitätsgesetz) in den selbständigen Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Abs. 1 des Art. V des RGG stellt ausdrücklich fest, daß die Ortsgemeinden die in ihren selbständigen Wirkungskreis gehörenden Angelegenheiten, somit insbesondere auch die Angelegenheiten der Gesundheitspolizei "mit Beobachtung der bestehenden Reichs- (jetzt Bundes-) und Landesgesetze" zu führen haben. Es steht daher außer jedem Zweifel, daß die Landesgesetzgebung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz die den Ortsgemeinden zur Besorgung im selbständigen Wirkungskreis überlassenen Angelegenheiten einer materiellrechtlichen Regelung unterziehen und dadurch die Ortsgemeinden bei Führung dieser Angelegenheiten an die Beobachtung gesetzlicher Vorschriften binden kann. Es steht aber nach Ansicht des VfGH auch außer jedem Zweifel, daß die Landesgesetzgebung i. S. des Art. V Abs. 1 des RGG insoweit, als die Ortsgemeinden bestimmte Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises für sich allein zu bewältigen nicht in der Lage wären, sondern auf die Zusammenarbeit mit anderen Ortsgemeinden angewiesen sind, auch organisatorische Maßnahmen treffen kann, daß sie daher im Interesse einer geordneten Führung der Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, soweit dies nicht etwa § 8 Abs. 5 lit. f ÜG ausschließt, insbesondere auch mehrere Ortsgemeinden zu einer Sanitätsgemeindegruppe zusammenfassen und die Art der Bestellung der Gemeindeärzte einer besonderen Regelung zuführen kann. Diese Befugnis der Landesgesetzgebung geht auch außer der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 12 im Zusammenhalt mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} hervor.
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