Ein Gesetz, das der Verfassung widerspricht, ist nicht ungültig, ist also nicht absolut nichtig, sondern ein zwar verfassungswidriger, aber bis zur allfälligen Aufhebung rechtsverbindlicher Akt.
Durch eine gesetzliche Regelung, die die Festsetzung der Höhe der zu entrichtenden Abgabe im Wege der Pauschalierung vorsieht, wird an sich der verfassungsgesetzliche Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt.
Die Tatsache, daß eine Abgabe nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung oder innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe wieder nur einen bestimmten Kreis ihrer Angehörigen trifft, kann nicht als eine Verletzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} gewertet werden, falls nur der Kreis der Abgabepflichtigen objektiv abgegrenzt ist.
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