Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Nationalbank mit devisenbehördlichen Aufgaben zu betrauen.
Ein Widerspruch zu Art. 20 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 77, Art. 77 B-VG} kann nicht darin erblickt werden, daß die Nationalbank durch eine im Gesetzesrang stehende Vorschrift zur Erteilung einer Devisenbewilligung nach freiem Ermessen ohne Einräumung eines Instanzenzuges ermächtigt wird.
Sowohl mit Art. 20 als auch mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 77, Art. 77 B-VG} ist es durchaus vereinbar, daß auch private physische oder juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden.
Art. 4 StGG gewährleistet die Freizügigkeit des Verkehrs von Waren lediglich innerhalb des Staatsgebietes. Durch ein Verbot der Ausfuhr von Waren, insbesondere auch von Geldbeträgen (Devisen) , in das Ausland kann daher das Recht auf Freizügigkeit niemals verletzt werden.
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