Von einer Verletzung des Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit kann nicht die Rede sein, wenn einem Fleischhauer oder Fleischselcher anläßlich der Viehbeschau und Fleischbeschau eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird.
Das Gleichheitsgebot zwingt nicht dazu, daß jedem Bundesbürger eine Abgabe überhaupt und jedem die gleiche Abgabe vorgeschrieben wird, so daß letzten Endes nur eine gleichmäßige Kopfsteuer verfassungsmäßig wäre.
Es kann nicht als eine Verkehrsbeschränkung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} angesehen werden, wenn in einem Bundesland einzelne Gemeinden Abgaben erheben, die von anderen Gemeinden nicht eingehoben werden, sei es, daß diese letzteren dazu nicht ermächtigt sind, sei es, daß sie von der ihnen erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch machen.
Der Begriff der Verwaltungsabgabe hat durchaus nicht zur Voraussetzung, daß die Abgabe nur die der Behörde aus ihrer Amtshandlung erwachsenen Kosten zu decken habe, darüber hinaus aber keinen Ertrag abwerfen dürfe. Eine Anordnung des Inhalts, daß die von der Behörde einzuhebende und gemäß § 78 AVG der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, zufließende Verwaltungsabgabe die der Behörde aus ihrer Amtshandlung erwachsenden Kosten nicht übersteigen und darüber hinaus keine Einnahme der Gebietskörperschaft bilden dürfe, enthält {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 78, § 78 AVG} nicht.
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