Auch die Städte mit eigenem Statut sind Ortsgemeinden, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 B-VG} hat dermalen nur programmatischen Charakter. Art. XXII und XXIII des Gesetzes vom 5. März 1892, RGBl. Nr. 18, sind unberührt geblieben.
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