Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf einem Rückstandsausweis i. S. des {Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 3, § 3 Abs. 2 VVG} ist ein Verwaltungsbescheid.
Führt ein Gericht in der Begründung eines Beschlusses aus, daß es vom VfGH in einem Verfahren gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 1 B-VG} aufgehobene Entscheidungen als weiterbestehend und für sich selbst rechtsverbindlich, dagegen das Erkenntnis des VfGH als rechtsfremd und wirkungslos erachtet, so bedeutet das eine offenbare Rechtsverweigerung, gegen die dem VfGH kein verfassungsmäßiges Mittel zur Verfügung steht. Der betroffenen Partei bleibt es vorbehalten, weitere Schritte zu tun.
Der Beschluß eines Gerichtes, beinhaltend die Anberaumung einer Tagsatzung und die Abweisung von Anträgen auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung, ist eine Verfügung, die weder direkt noch indirekt in die Zuständigkeit des VfGH oder irgendeiner anderen Behörde eingreift.
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