Hinsichtlich des Urlaubes sind öffentliche Angestellte als Abgeordnete zum Landtag in Tir. gleichbehandelt wie Abgeordnete zum Nationalrat bzw. Bundesrat ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 59, Art. 59 Abs. 2 B-VG}) . Sie bedürfen keiner Urlaubsgewährung, sondern sind ex lege beurlaubt; allerdings nur während der Sessionen des Landtages (§ 8 Abs. 2 Tir. Landesordnung, LGBl. Nr. 145/1921) .
Das B-VG behandelt Landtagsabgeordnete anders als Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates (Art. 59 Abs. 2) . Bei öffentlichen Angestellten, die Mitglieder eines Landtages sind, bedarf es eines Verwaltungsaktes der vorgesetzten Behörde, mit welchem ihnen die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt wird, während öffentliche Angestellte als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates auch ohne eine solche Verwaltungsmaßnahme unmittelbar ex lege als beurlaubt gelten.
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