Die Anerkennung einer "Partei" im Sinne einer Wahlordnung gewährt derselben nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten, einen juristisch maßgebenden Willen zu äußern, die Partei wird jedoch dadurch nicht zu einer juristischen Person.
Eine Gesellschaft i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 26, § 26 ABGB} kann als solche nicht den Charakter einer juristischen Person beanspruchen.
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