Art. 6 StGG gestattet jedem Staatsbürger, an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Durch diese Anordnung des Staatsgrundgesetzes ist jedoch nicht jede Beschränkung der Aufenthaltsfreiheit ausgeschlossen. Aus sachlichen Gründen können vielmehr sowohl für Personenkategorien als auch in größerer Allgemeinheit Beschränkungen auf Grund eines Staatsgesetzes eingeführt werden.
Durch das Verbot, in ein Land einzureisen, kann niemals Art. 4 StGG, sondern nur Art. 6 StGG verletzt werden.
Siehe auch Slg. 37/1919.
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