Durch das Verbot, in ein Land einzureisen, kann niemals Art. 4 StGG, sondern nur Art. 6 StGG verletzt werden.
Unter der Bezeichnung "Regierung" ist nach der Ausdrucksweise, die im alten Österreich galt, die autonome Vollzugsgewalt der Länder nicht inbegriffen.
Die irrige Anführung einer Gesetzesstelle in der Beschwerde steht der Anwendung der richtigen Gesetzesstelle durch den Gerichtshof nicht entgegen.
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