Rückverweise
Unfallfürsorgesatzung 1967 für die Beamten der Stadt Graz; §26 gedeckt durch §37a Abs3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Stadt Graz idF LGBl. 17/1976 iVm. §125 B-KUVG; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nach Art21 Abs1 bzw. 15 Abs9 B-VG zur Regelung des Übergangs von Schadenersatzansprüchen für Leistungen nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Gemeindebeamten
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