Heeresdisziplinargesetz; Abweisung von Anträgen des Beschuldigten auf Zulassung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger im Zuge eines Disziplinarverfahrens; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhaltes, da Berechtigung zur Beiziehung eines Verteidigers iS des §8 RAO auch im Disziplinarverfahren durch den Disziplinarvorgesetzten gewährleistet
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