Art9 StGG; Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; §2 Abs2 iVm. §141 Abs2 StPO; dieses Recht steht auch der Inhaberin durchsuchter Räume zu; Verletzung des Hausrechtes - mangelnde "Betretung (der Verdächtigen) auf der Tat" durch ein Sicherheitsorgan
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