Die Beschwerde enthält - entgegen dem (iZm §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, wonach eine solche den Sachverhalt genau darzulegen hat - überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüber hinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen Antrag schlechthin.
Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 28.2.1986, B665,666/85 und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.
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