Keine Bedenken gegen §47 ZDG (betreffend die Zusammensetzung der ZDOK), auch keine Bedenken mangelnder Bestimmtheit gegen das in dieser Bestimmung geregelte Vorschlagsrecht; kein gravierender Verstoß auf verfahrensrechtlicher Ebene, insbesondere nicht im Bereich der Beweiswürdigung; Beiziehung der Vertrauensperson gem. §6 Abs3 stellt (lediglich) ein Recht des Antragstellers dar - Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Verhandlung ist in §47 Abs4 nicht zwingend vorgeschrieben; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
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