Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §10 Abs2 Tir. SchischulG.
Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.7.1986, mit dem H R die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Schischule Arlberg" erteilt wurde und gleichzeitig dem gleichlautenden Antrag ua. des Beschwerdeführers (der vorher Leiter der Schischule war) nicht stattgegeben wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat zwar mit B v 16.6.1987 B811/86 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6, der Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7, des Abs1 des §10, sowie der Abs4 und 5 des §11 TSchG gemäß Art140 Abs1 B-VG eingeleitet, weil er das Bedenken hegt, daß sich aus diesen Bestimmungen ein legistisches Konzept ergibt, das mit dem in Art6 StGG gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung nicht vereinbar sei. Diese in Prüfung gezogenen Bestimmungen wurden jedoch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, soweit dieser den Beschwerdeführer betrifft, nicht angewendet. Der Verfassungsgerichtshof ist mit dem Verwaltungsgerichtshof (s. dessen Ausführungen in den Punkten 1.2. und 7.2. im Erk. Zl. 86/10/0135-7 vom 23.2.1987) der Ansicht, daß sich die auf Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers abzielenden Ausführungen inhaltlich ausschließlich auf §10 Abs2 TSchG stützen. Die mit B v 16.6.1987 B811/86 in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen waren aber auch bei Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers nicht anzuwenden. Soweit im angefochtenen Bescheid - undifferenziert - auf die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen verwiesen wird, betrifft dies ausschließlich die Neubewerber für die Schischulbewilligung.
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