Verletzung im Eigentumsrecht.
Da die hier bekämpfte Beitragsvorschreibung das Jahr 1982 betrifft und aus dem bei der Erhebung des Pflichtbeitrages sinngemäß anzuwendenden §4 BAO (§9 Abs2 Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960) folgt, daß die Abgabenpflicht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beurteilen ist (siehe zB VfSlg. 8433/1978, S 341), hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz denkunmöglich herangezogen, wenn sie das Gesetz idF der am 01.01.83 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 88/1982 heranzog.
Eine von der Behörde denkunmöglich angewendete Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 8999/1980, S 454 mit weiteren Judikaturnachweisen) nicht präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG.
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