Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (siehe VfSlg. 9462/1982 mit Bezugnahme auf VfGH 30.11.76 B378/76) darauf hingewiesen, daß das VfGG für die Parteien des Verfahren nicht die Möglichkeit vorsieht, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG). Im übrigen sind die von Amts wegen wahrzunehmenden Voraussetzungen einer Befangenheit gemäß §19 Z2 JN, welcher zufolge sinngemäßer Handhabung des §35 Abs1 VfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (1984) S 370f), nicht gegeben.
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