Die Legitimation des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind, ergibt sich aus Art58 Abs2 Vbg. Landesverfassung iVm Art148i Abs2 und Art148e B-VG (vgl. VfGH 25.09.86, V49/86; 30.09.87, V17/87).
Der Antrag richtet sich gegen eine bestimmt bezeichnete Stelle der Straßenbezeichnungsverordnung der Gemeinde Weiler (Lfd. Nr. 37 "Pfründeweg - Abzweigung Walgaustraße bis HNr. 6 VOGEWOSI bis Einmündung Gehrenstraße"), kundgemacht im Gemeindeblatt Nr. 28 vom 12.06.85, an der Amtstafel angeschlagen vom 12.03. bis 31.03.85.
Eine Straßenbezeichnungsverordnung gemäß §14 Abs3 Vbg. GemeindeG zu erlassen, liegt im Bereich der Verwaltung des Landes gemäß Art15 Abs1 B-VG. Der Antrag des Landesvolksanwaltes ist daher zulässig.
Bedenkt man den Sinn und Zweck des §14 Abs3 Vbg. GemeindeG, so wurde mit dem vom Gesetzgeber bewußt weitgefaßten Begriff "Verkehrsflächen" im §14 Abs3 im Verein mit den anderen Absätzen des §14 zum Ausdruck gebracht, daß durch die Bezeichnung aller gegenwärtigen, aber auch der zukünftigen, auf welche Weise auch immer geplanten Verkehrsflächen (gemeinsam mit der daran schließenden Durchnumerierung aller bewohnbaren Gebäude) eine bestmögliche Orientierung im Gemeindegebiet ermöglicht werden soll. Unter diesem Gesichtspunkt kann es weder darauf ankommen, ob eine Verkehrsfläche faktisch bereits besteht, sofern nur entsprechende Planungsabsichten erweislich sind, noch darauf, ob eine bestehende oder geplante Verkehrsfläche als öffentlicher Weg dem Gemeingebrauch eröffnet ist oder nicht.
Wenn aber von der Bezeichnungsmöglichkeit nach §14 Abs3 Vbg. Gemeindegesetz nicht nur öffentliche, sondern auch private Verkehrsflächen erfaßt sind, ist es verständlich, daß im Falle einer erst geplanten Verkehrsfläche für das Bezeichnungsrecht nicht nur auf Planungsabsichten abgestellt werden darf, die sich in entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsakten, wie etwa in Verordnungen nach §9 Abs1 zweiter Satz Vbg. LandesstraßenG oder in Flächenwidmungsplänen gemäß den §§12 ff Vbg. RaumplanungsG, LGBl. 15/1973, niederschlagen. Desgleichen hat eine derartige Bezeichnung selbstverständlich keine straßenrechtlichen Wirkungen. Vielmehr reicht es, wie im vorliegenden Fall, für die Inanspruchnahme der Bezeichnungsermächtigung völlig aus, daß - noch dazu unter Beteiligung der Gemeinde Weiler selbst - durch Tauschvertrag und durch wechselseitige Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes der beteiligten Vertragsparteien die Voraussetzungen für den im Teilungsplan hinreichend ausgewiesenen Weg geschaffen wurden. Der Bezeichnung dieses derart geplanten Weges als "Pfründeweg" durch die Lfd. Nr. 37 der Straßenbezeichnungsverordnung vom 11.03.85, AZ 612-4/1985 der Gemeinde Weiler stand daher kein rechtliches Hindernis im Weg. Die Verordnung ist diesbezüglich gesetzmäßig.
Der Antrag des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg war daher abzuweisen.
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